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   VerfGH Sachsen, 23.01.2020 - 112-IV-19   

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https://dejure.org/2020,1092
VerfGH Sachsen, 23.01.2020 - 112-IV-19 (https://dejure.org/2020,1092)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 23.01.2020 - 112-IV-19 (https://dejure.org/2020,1092)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 23. Januar 2020 - 112-IV-19 (https://dejure.org/2020,1092)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.01.2020 - 112-IV-19
    Indem die Justizvollzugsanstalt allein organisatorische und personelle Unzulänglichkeiten in den Vordergrund ihrer Gesetzesauslegung stelle, gewährleiste sie nicht die vom Bundesverfassungsgericht insbesondere im Urteil vom 4. Mai 2011 (2 BvR 2365/09) entwickelten Vorgaben für den weitgehend freiheitsorientiert auszugestaltenden Vollzug der Sicherungsverwahrung.

    2. Im Hinblick auf die gerügte Verletzung des Freiheitsgrundrechts (Art. 16 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 17 SächsVerf) legt die Beschwerdebegründung nicht hinreichend dar, inwiefern die angefochtenen Beschlüsse im konkret zu entscheidenden Fall die verfassungsrechtlichen Anforderungen des für den Bereich der Sicherungsverwahrung entwickelten sog. Abstandsgebots (hierzu BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011, BVerfGE 128, 326 [374 f.]; Urteil vom 5. Februar 2004, BVerfGE 109, 133 [166]; SächsVerfGH, Beschluss vom 12. Dezember 2019 - Vf. 32-IV-19) verfehlt haben sollen.

    d) Ferner sind auch die Ausführungen im Beschwerdevorbringen zur Nichtbeachtung des aus dem Abstandsgebot sich ergebenden sog. Rechtsschutz- und Unterstützungsgebotes (hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 12. Dezember 2019 - Vf. 32-IV-19; BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011, BVerfGE 128, 326 [382]) nicht ausreichend, um eine mögliche Verletzung des Freiheitsgrundrechts im konkreten Fall darzutun.

  • VerfGH Sachsen, 12.12.2019 - 32-IV-19
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.01.2020 - 112-IV-19
    2. Im Hinblick auf die gerügte Verletzung des Freiheitsgrundrechts (Art. 16 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 17 SächsVerf) legt die Beschwerdebegründung nicht hinreichend dar, inwiefern die angefochtenen Beschlüsse im konkret zu entscheidenden Fall die verfassungsrechtlichen Anforderungen des für den Bereich der Sicherungsverwahrung entwickelten sog. Abstandsgebots (hierzu BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011, BVerfGE 128, 326 [374 f.]; Urteil vom 5. Februar 2004, BVerfGE 109, 133 [166]; SächsVerfGH, Beschluss vom 12. Dezember 2019 - Vf. 32-IV-19) verfehlt haben sollen.

    d) Ferner sind auch die Ausführungen im Beschwerdevorbringen zur Nichtbeachtung des aus dem Abstandsgebot sich ergebenden sog. Rechtsschutz- und Unterstützungsgebotes (hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 12. Dezember 2019 - Vf. 32-IV-19; BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011, BVerfGE 128, 326 [382]) nicht ausreichend, um eine mögliche Verletzung des Freiheitsgrundrechts im konkreten Fall darzutun.

  • OLG Dresden, 04.09.2019 - 2 Ws 336/19
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.01.2020 - 112-IV-19
    Mit seiner am 10. Oktober 2019 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen und mit Schreiben vom 17. Oktober 2019 ergänzten Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Landgerichts Görlitz Außenkammern Bautzen vom 7. Mai 2019 (14a StVK 109/19) und den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 4. September 2019 (2 Ws 336/19), der dem Beschwerdeführer am 16. September 2019 zugegangen ist.

    Gegen diesen Beschluss legte der Beschwerdeführer - ungeachtet seines Schreibens vom 13. Mai 2019 - Rechtsbeschwerde ein, welche das Oberlandesgericht mit dem ebenfalls angegriffenen Beschluss vom 4. September 2019 (2 Ws 336/19) als unzulässig verwarf.

  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.01.2020 - 112-IV-19
    2. Im Hinblick auf die gerügte Verletzung des Freiheitsgrundrechts (Art. 16 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 17 SächsVerf) legt die Beschwerdebegründung nicht hinreichend dar, inwiefern die angefochtenen Beschlüsse im konkret zu entscheidenden Fall die verfassungsrechtlichen Anforderungen des für den Bereich der Sicherungsverwahrung entwickelten sog. Abstandsgebots (hierzu BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011, BVerfGE 128, 326 [374 f.]; Urteil vom 5. Februar 2004, BVerfGE 109, 133 [166]; SächsVerfGH, Beschluss vom 12. Dezember 2019 - Vf. 32-IV-19) verfehlt haben sollen.
  • VerfGH Sachsen, 23.02.2010 - 114-IV-09
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.01.2020 - 112-IV-19
    (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 114-IV-09; Beschluss vom 11. April 2018 - Vf. 20-IV-18; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 11.04.2018 - 160-IV-17
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.01.2020 - 112-IV-19
    Wird ein Grundrechtsverstoß durch Verletzung des von den Fachgerichten auszulegenden und anzuwendenden sachlichen oder des Verfahrensrechts gerügt, ist darüber hinaus darzulegen und zu begründen, dass und wodurch der Richter, dessen einfachrechtliche Sichtweise oder Beweiswürdigung zweifelhaft sein mag, die Bedeutung verfassungsbeschwerdefähiger Rechte für den seiner besonderen fachlichen Kompetenz zugewiesenen Normenbereich verfehlt, etwa die Grundrechtsrelevanz der von ihm zu entscheidenden Frage überhaupt nicht gesehen, den Gehalt des maßgeblichen Grundrechts verkannt oder seine Auswirkungen auf das einfache Recht in grundsätzlich fehlerhafter Weise missachtet hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 11. April 2018 - Vf. 160-IV-17; Beschluss vom 14. Juli 2016 - Vf. 10-IV-16; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 14.07.2016 - 10-IV-16
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.01.2020 - 112-IV-19
    Wird ein Grundrechtsverstoß durch Verletzung des von den Fachgerichten auszulegenden und anzuwendenden sachlichen oder des Verfahrensrechts gerügt, ist darüber hinaus darzulegen und zu begründen, dass und wodurch der Richter, dessen einfachrechtliche Sichtweise oder Beweiswürdigung zweifelhaft sein mag, die Bedeutung verfassungsbeschwerdefähiger Rechte für den seiner besonderen fachlichen Kompetenz zugewiesenen Normenbereich verfehlt, etwa die Grundrechtsrelevanz der von ihm zu entscheidenden Frage überhaupt nicht gesehen, den Gehalt des maßgeblichen Grundrechts verkannt oder seine Auswirkungen auf das einfache Recht in grundsätzlich fehlerhafter Weise missachtet hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 11. April 2018 - Vf. 160-IV-17; Beschluss vom 14. Juli 2016 - Vf. 10-IV-16; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 11.04.2018 - 20-IV-18
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.01.2020 - 112-IV-19
    (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 114-IV-09; Beschluss vom 11. April 2018 - Vf. 20-IV-18; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 27.02.2018 - 132-IV-17
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.01.2020 - 112-IV-19
    Durfte aber das Fachgericht mit einer anderen in seiner Entscheidung herangezogenen und vom Beschwerdeführer nicht weiter angegriffenen bzw. einer verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Erwägung zum selben Ergebnis kommen, fehlt es an der Kausalität des möglichen Verfassungsverstoßes für das Ergebnis des fachgerichtlichen Verfahrens (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Februar 2018 - Vf. 132-IV-17; Beschluss vom 31. Mai 2016 - Vf. 40-IV-16; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 31.05.2016 - 40-IV-16
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.01.2020 - 112-IV-19
    Durfte aber das Fachgericht mit einer anderen in seiner Entscheidung herangezogenen und vom Beschwerdeführer nicht weiter angegriffenen bzw. einer verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Erwägung zum selben Ergebnis kommen, fehlt es an der Kausalität des möglichen Verfassungsverstoßes für das Ergebnis des fachgerichtlichen Verfahrens (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Februar 2018 - Vf. 132-IV-17; Beschluss vom 31. Mai 2016 - Vf. 40-IV-16; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 06.05.2021 - 52-IV-20
    Sie genügt nicht den Begründungsanforderungen der § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG (vgl. hierzu bereits SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Januar 2020 - Vf. 112-IV-19; Beschluss vom 12. Dezember 2019 - Vf. 66-IV-19; st. Rspr.; die Beschlüsse ergingen jeweils auf Verfassungsbeschwerden des Beschwerdeführers).
  • VerfGH Sachsen, 07.01.2021 - 81-IV-20
    Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen (§ 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG) genügt (vgl. hierzu bereits SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Januar 2020 - Vf. 112-IV-19; Beschluss vom 12. Dezember 2019 - Vf. 66-IV-19; die Beschlüsse ergingen jeweils auf Verfassungsbeschwerden des Beschwerdeführers).
  • VerfGH Sachsen, 06.05.2021 - 1-IV-21
    Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen (§ 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG) genügt (vgl. hierzu bereits SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Januar 2020 - Vf. 112-IV-19; Beschluss vom 12. Dezember 2019 - Vf. 66-IV-19; die Beschlüsse ergingen jeweils auf Verfassungsbeschwerden des Beschwerdeführers).
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